Tvöd leistungsprämie bei krankheit
- 📋Arbeitsunfähigkeit – und die Leistungsprämie
- 📋Leistungsprämien bei Arbeitsunfähigkeit
- 📋Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit
- 📋Leistungsentgelt / 8.5 Unterjährige Veränderungen – besondere Situationen (§ 11 LeistungsTV-Bund)
Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit
→ Leistungsentgelt bei Erkrankung oder Todesfall. Grundsätzlich erfolgt keine Kürzung des Leistungsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung des Beschäftigten . Das BAG entschied am Hier enthielt die für den Streitzeitraum vereinbarte Dienstvereinbarung keine ausdrückliche Kürzungsregelung für den Fall eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus. Das Leistungsentgelt war somit in derjenigen Höhe zu zahlen, die sich auch ohne Arbeitsunfähigkeitszeiträume ergeben hätte. Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Mit dem Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Jahr beabsichtigten die Bundestagsfraktionen der damaligen. Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er hat bei der Beklagten in der Gepäckabfertigung gearbeitet und. Eine Mitarbeiterin stand bis zum Vom 8.
Leistungsprämien bei Arbeitsunfähigkeit
(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen . Für die Frage, wie sich eine länger dauernde Krankheit oder sonstige Fehlzeiten von Beschäftigten auf die Aufteilung des Leistungsentgelts auswirkt, kann es keine allgemein geltende Antwort geben. Grundsätzlich sollten Beschäftigte entsprechend der Dauer ihrer Anwesenheit am auszuzahlenden Leistungsentgelt teilhaben. Geringfügige Fehlzeiten längstens für die Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraums sollten ohne Auswirkung bleiben. Längere Fehlzeiten werden i. Arbeitsrechtlich besteht im Krankheitsfall kein Anspruch auf eine Anpassung der Ziele. Die Grundsätze der Entgeltfortzahlung schützen nur vor dem Ausfall der vertraglich geschuldeten Vergütung. Der zielvereinbarungsorientierte Entgeltbestandteil wird jedoch grundsätzlich nur im Fall der Zielerreichung geschuldet. Es ist aber auch denkbar, dass ein Beschäftigter trotz erheblicher Fehlzeiten die gesteckten Ziele erreicht oder einen so entscheidenden Beitrag zum betrieblichen Erfolg geleistet hat, dass dennoch das volle Leistungsentgelt in Betracht kommt. Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" ist nicht ohne weiteres auf das Leistungsentgelt anwendbar. Bislang gibt es hierzu kaum Rechtsprechung, welche Fehlzeiten berücksichtigt werden können.
Arbeitsunfähigkeit – und die Leistungsprämie | Für den Fall, dass zwar eine Leistungsfeststellung stattgefunden hat, der Beschäftigte somit länger als 2 Monate tätig war, jedoch nicht während des gesamten Leistungszeitraums ein Entgeltanspruch bestand z. |
Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit | LeistungsTV - Bund. |
Leistungsentgelt / 8.5 Unterjährige Veränderungen – besondere Situationen (§ 11 LeistungsTV-Bund)
Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der . Dabei haben sie unter Beachtung des Zwecks der Tarifnorm einen Regelungsspielraum auch hinsichtlich der Festlegung etwaiger Ausschluss- und Kürzungstatbestände. Von dem tariflichen Regelungsauftrag und der daraus folgenden Regelungsbefugnis ist bei der Arbeitgeberin durch Abschluss der DV Leistungsprämie Gebrauch gemacht worden. Dabei wurde betrieblich ein Leistungsentgelt in Form einer Leistungsprämie, dh. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Erreichung des Teamziels mit fünf Punkten zutreffend bewertet worden ist. Der Arbeitnehmer hat diesen Punktwert zur Grundlage seiner Berechnung der Klageforderung gemacht. Danach legen die Parteien einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Anspruchsvoraussetzungen innerhalb des tariflichen Rahmens und damit auch etwaige Ausschluss- oder Kürzungskriterien selbst fest 1. Auch lässt sich ihren Bestimmungen nicht entnehmen, dass die Dienstvereinbarungsparteien eine zeitanteilige Kürzung der Leistungsprämie — sei es in Form der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Kürzung des Punktwerts bzw. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt, steht der Arbeitgeberin im Fall des Arbeitnehmers danach kein Recht auf anteilige Kürzung des leistungsbezogenen Entgelts zu. Dies ergibt die Auslegung der Dienstvereinbarung, die ebenso wie eine Betriebsvereinbarung wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen ist 4.
Arbeitsunfähigkeit – und die Leistungsprämie
Das hat das BAG entschieden. Weitere Folgen, die sich bei Krankheit für das Leistungsgeld ergeben, sind in der DV nicht enthalten. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand für diesen Zeitraum nicht. Die Beklagte rechnete im Abrechnungsmonat August ein Leistungsentgelt i. Sie berücksichtigte dabei die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch nicht. Der Kläger vertrat nun die Auffassung, dass ihm aufgrund der Zielverwirklichung ein ungekürztes Leistungsentgelt zustehe. Dagegen brachte die Beklagte vor, das leistungsorientierte Entgelt hänge von der tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers und seinem Beitrag zur Zielverwirklichung ab. Der teilweise Wegfall des Anspruchs beruhe auf dem Gegenseitigkeitsverhältnis von Vergütungs- und Leistungspflicht. Somit führe die Fehlzeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch zu einer Kürzung der berücksichtigungsfähigen Tage. Vor dem BAG hatte die Klage überwiegend Erfolg.
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